Turn- u. Musikgemeinschaft 1980 Grebenstein e.V.
Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz                                  
§ 2 Zweck
§ 3 Gliederung, Geschäftsjahr
§ 4 Farbe
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Kündigung
§ 7 Ausschluss
§ 8 Verfahren
§ 9 Beiträge
§ 10 Vereinsstrafen
§ 11 Vereinsvermögen
§ 12 Vereinsorgane
§ 13 Der Vorstand
§ 14 Wahl, Amtszeit
§ 15 Vertretung
§ 16 Geschäftsführung
§ 17 Verteilung der Mittel
§ 18 Erweiterter Vorstand
§ 19 Aufgabenrecht, Zusammentreten
§ 20 Mitgliederversammlung
§ 21 Beschlüsse, Wahl
§ 22 Verfahren
§ 23 Protokollierung
§ 24 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 25 Kassenprüfer
§ 26 Abteilungen
§ 27 Satzungsänderungen
§ 28 Auflösung


§ 1 Name und Sitz 

Der Verein führt den Namen Turn- und Musikgemeinschaft 1980 Grebenstein.
Der Sitz des Vereins ist Grebenstein.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch hohe Vergütungen begünstigt oder benachteiligt werden.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der ”Musik”.


§ 3 Gliederung Geschäftsjahr

Der Verein gliedert sich in eine Abteilung ”Turnen” und in eine Abteilung ”Spielmanns- und Musikzug”.
Es können weitere Abteilungen gebildet werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Farben

Die Farben des Vereins sind orange und schwarz.


§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich verpflichtet, den Bestrebungen dieses Vereins entsprechend dieser Satzung zu dienen und den Vereinszweck nach Kräften zu fördern. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich und kann bei jedem Vorstandsmitglied abgegeben werden. 

Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen zum rechtswirksamen Beitritt der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand in seiner jeweils nächsten Sitzung. Bei einer Ablehnung des Antrages hat der Antragsteller das Recht, die Entscheidung der Mitgliederversammlung zu verlangen.


§ 6 Kündigung

Die Kündigung der Vereinsmitgliedschaft ist nur zum Jahresende unter Einbehaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zulässig. Die Kündigungserklärung muss schriftlich erfolgen und mindestens einem Vorstandsmitglied zugehen.


§ 7 Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig, wenn:
•Es den Bestrebungen des Vereins und seinen satzungsmäßigen Zwecken zuwider handelt.
•Es den Verein durch unehrenhaftes oder sittenwidriges Verhalten in der Öffentlichkeit schädigt.
•Es die Mitgliedschaft ausschließlich zur Verschaffung persönlicher Vorteile benutzt.
•Ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden.


§ 8 Verfahren

Das Ausschlussverfahren wird nur auf Antrag durchgeführt. Antragsberechtigt ist der Vorstand sowie jedes Mitglied der Vereins. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Betroffene ist vorher zu hören. Er hat das Recht schriftlich zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Der Beschluss, durch den der Ausschluss ausgesprochen wird, bedarf der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. 


§ 9 Beiträge

Der Verein erhebt Beiträge von seinen Mitgliedern. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Eine Beitragsstaffelung ist möglich. Über Beitragsfreiheit entscheidet der Vorstand auf Antrag. 


§ 10 Vereinsstrafen

Zur Ahndung von Vergehen im sportlichen Betrieb können vom erweiterten Vorstand folgende Strafen verhängt werden:

•Verwarnung
•Verweis
•Sperre

Gegen die Anordnung einer Vereinsstrafe steht dem Betroffenen die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu.


§ 11 Vereinsvermögen

Der Vorstand des Vereins hat ein Inventarverzeichnis zu erstellen und fortlaufend zu führen. In diesem Verzeichnis ist das gesamte Vereinseigentum aufzunehmen.


§ 12 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

1.) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB 
2.) Der erweitere Vorstand 
3.) Die Mitgliederversammlung


§ 13 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Hauptkassierer
e) dem Vereinsjugendwart
f ) dem technischen Leiter 


§ 14 Wahl, Amtszeit

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Bei dem Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes wird dessen Amt von dem 1. Vorsitzenden bis zur Neuwahl mitverwaltet. Beim Rücktritt des 1. Vorsitzenden wird dessen Amt von dem 2. Vorsitzenden mitverwaltet. Treten der 1. und der 2. Vorsitzende oder der gesamte Vorstand zurück, ist innerhalb von zwei Wochen durch den 1. Vorsitzenden eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der ein neuer Vorstand bzw. ein neuer 1. und 2. Vorsitzender zu wählen sind. 


§ 15 Vertretung 

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder. Der 1. Vorsitzende ist auch allein vertretungsberechtigt.


§ 16 Geschäftsführung

Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Bankvollmacht erhält der Hauptkassierer gemeinschaftlich mit dem 1. und 2. Vorsitzenden. Die Abteilungen erhalten das Recht, ein eigenes Sparbuch zu errichten. Über dieses Sparbuch verfügt der Vorsitzende der Abteilung gemeinschaftlich mit dem Hauptkassierer. Rechtsgeschäfte des Vereins mit einem Volumen über mehr als 2.000,00 € beschließt der erweiterte Vorstand, was nur im Innenverhälnis gilt. 


§ 17 Verteilung der Mittel

Die gesamten Einnahmen des Vereins werden zur Deckung der Kosten verwendet. Über die Verteilung der Mittel beschließt der erweiterte Vorstand 


§ 18 Erweiterter Vorstand 

Der erweiterte Vorstand besteht aus

a) dem Vorstand im Sinne § 26 BGB
b) den Vorsitzenden der einzelnen Abteilungen bzw. deren Stellvertretern
c) den Jugendvertretern der Abteilungen 


§ 19 Aufgabenrecht, Zusammentreten

Der erweiterte Vorstand tritt alle 2 Monate, im Bedarfsfalle öfter, auf Einladung des Vorstandes zusammen. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch diese Satzung zugewiesen werden. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Gegen Entscheidungen des erweiterten Vorstandes hat der Vorstand im Sinne des § 26 BGB das Recht auf Entscheidung der Mitgliederversammlung. 


§ 20 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet in allen Angelegenheiten, die durch diese Satzung nicht ausdrücklich dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand zugewiesen sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von 14 Tagen durch persönliche, schriftliche Einladung einzuberufen.


§ 21 Beschlüsse, Wahl

Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab 16 Jahren. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst Wahlberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied. Gewählt werden kann jedes Vereinsmitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wahlen erfolgen durch schriftliche Abstimmung mit Hilfe von Stimmzetteln. Es finden Einzelwahlen statt. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Wahlen mit Ausnahme des 1. und 2. Vorsitzenden durch Akklamation erfolgen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.


§ 22 Verfahren

Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss zu bestellen, dessen Vorsitzender auf Vorschlag aus der Mitgliederversammlung gewählt wird. Zwei weitere Mitglieder des Wahlausschusses werden von der Mitgliederversammlung per Akklamation gewählt. Der Wahlausschuss führt die Wahlen durch, überwacht diese und gibt an deren Ende das Ergebnis der Wahl jeweiligen Wahl bekannt.


§ 23 Protokollierung

Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.


§ 24 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentlich Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand bei Bedarf einberufen. Sie sind einzuberufen,

a) wenn dies durch einen schriftlich begründeten Antrag unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes der von mindestens 25% der Vereinsmitglieder unterzeichnet ist. 

b) wenn die Interessen des Vereins es erfordern.


§ 25 Kassenprüfer

In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Ihnen obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung sowie die Prüfung des Jahresabschlusses.

Die Kassenprüfer dürfen kein weiteres Amt innerhalb des Vereins bekleiden.


§ 26 Abteilungen

Die Mitglieder des Vereins werden nach einzelnen Betätigungsbereichen des Vereins in Abteilungen zusammengefasst.

Die Mitglieder der einzelnen Abteilungen wählen:

a) einen Vorsitzenden
b) einen Stellvertreter

Die Vorschriften über die Wahl des Vorstandes gelten sinngemäß.


§ 27 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen.


§ 28 Auflösung 

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des erweiterten Vorstandes oder einer Mehrheit von 25% der Mitglieder mit der Mehrheit von 25% der Mitglieder mit der Mehrheit des § 27 der Satzung. 

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Stadt Grebenstein zu, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Jugendarbeit zu verwenden hat.